Vorsteuererstattung aus einem EU-Mitgliedstaat

Bei Anträgen auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern gilt ab
2010
ausschließlich ein elektronisches Verfahren. Dem Vergütungsantrag sind
auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie
beizufügen, wenn das Entgelt für die Einfuhr oder den Umsatz 1.000 Euro
oder mehr beträgt (bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens
250 Euro
). Neu ist hierbei auch, dass der Antrag bis zum 30. September
des Folgejahres gestellt werden muss.

Der Antrag auf Vorsteuererstattung ist nicht mehr an die ausländische
Erstattungsbehörde, sondern über das elektronische Portal des Bundeszentralamtes
für Steuern (BZSt) zu richten. Die Anträge werden von dort an die jeweiligen
EU-Staaten weitergeleitet.