Mit Urteil vom 19.11.2009 hat der BFH über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus
Rechnungen entschieden, in denen der Steuersatz und damit auch die Umsatzsteuer
unzutreffend angegeben wurden. Weist der Rechnungsaussteller in einer Rechnung
den Regelsteuersatz (19 %) aus, obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem
ermäßigten Steuersatz (7 %) unterliegt, war umstritten, ob dieser Fehler zur
gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Anders als die Vorinstanz
entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in solchen Fällen der in dem
überhöhten Steuerbetrag enthaltene (gesetzlich geschuldete) Betrag als
Vorsteuer zusteht. Dieser beträgt 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen
Nettobetrags.
(Siehe BFH-Pressemitteilung vom 27.01.2010)