Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage

Der BFH hat sich in drei Urteilen vom 19.07.2011 grundsätzlich zu den
Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der
Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie geäußert. Danach ist ein (privater) Betreiber einer
PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen
Energieversorger veräußert, insoweit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Er ist
damit grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus
Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in
direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Der BFH hatte über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine
PV-Anlage auf dem Dach eines anderweitig nicht genutzten (leerstehenden)
Schuppens. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beanspruchen, nämlich nur
insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen
unternehmerisch nutzt. Voraussetzung ist allerdings, dass diese
unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung
beträgt. Denn nach dem Umsatzsteuergesetz gilt die Lieferung eines
Gegenstands (hier: Schuppens), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für
sein Unternehmen nutzt (sog. unternehmerische Mindestnutzung), als nicht für
das Unternehmen ausgeführt (Az. XI R 29/09).

Ein (privater) Stromerzeuger installierte eine
PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen eines
privat
genutzten
PKW verwendete. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Carport
insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen. Er war nach damaliger
Rechtslage zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den
Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die unternehmerische
Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % betrug, musste dann aber die
private Verwendung des Carports als sog. unentgeltliche Wertabgabe
versteuern (Az. XI R 21/10).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach einer am
01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in
derartigen Fällen nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist
der Vorsteuerabzug u.a. für Lieferungen und sonstige Leistungen
ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines
Gebäudes entfallen.

Ein (privater) Stromerzeuger ließ das Dach einer
schon vorhandenen, anderweitig nicht genutzten (leerstehenden) Scheune neu
eindecken
und installierte sodann eine PV-Anlage auf dem Dach. In diesem
Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die
Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen, nämlich nur insoweit,
als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt.
Hier gilt die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines
gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von
Dienstleistungen (Az. XI R 29/10).

Den unternehmerischen Nutzungsanteil an dem jeweiligen Gebäude hat der
Unternehmer im Wege einer sachgerechten und von der Finanzverwaltung zu
überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei kommt nach den genannten Urteilen
des BFH z.B. ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver
Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren
Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an
einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese
den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

(BFH-Pressemitteilung vom 09.11.2011)

Hier finden Sie die Urteile XI
R 29/09
, XI R 21/10 und
XI R 29/10 im Volltext