EuGH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrekturen

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 15.07.2010 (Az.: Rs. C-368/09) darüber
entschieden, ob es zu einer Rückwirkung des Vorsteuerabzuges bei korrigierten
Rechnungen kommen kann. In dem konkreten Fall wurde dem ungarischen Kläger der
Vorsteuerabzug nur aufgrund eines falschen Rechnungsdatums verwehrt. Der
Vorsteuerabzug wurde bei den eingereichten korrigierten Rechnungen ebenfalls
versagt, da keine fortlaufende Nummerierung zwischen den nun eingereichten
Rechnungen und den Gutschriften, die die vormaligen fehlerhaften Rechnungen
aufhoben, bestand.

Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass gemäß der Richtlinie 2006/112/EG
(des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) Rechnungen
nur die in Art. 226 geforderten Angaben für Mehrwertsteuerzwecke enthalten
müssen. Weitergehende nationale Anforderungen, die insbesondere einer genaueren
Mehrwertsteuererhebung sowie der Verhinderung von Steuerhinterziehungen dienen,
sind möglich. Es dürfen jedoch den Steuerpflichtigen keine weiteren Pflichten
zur Rechnungstellung, über die namentlich im Art. 226 genannten, auferlegt
werden. Insoweit ist zu beachten, dass Art. 226 der Richtlinie 2006/112 keine
Verpflichtung vorsieht, nach der berichtigte Rechnungen zur gleichen Serie
gehören müssen wie die Gutschriften, mit denen die fehlerhaften Rechnungen
aufgehoben werden. Zudem ist eine Rechnungskorrektur nicht verboten. Der EuGH
entschied, dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung bis zum Zeitpunkt der
Entscheidung der betreffenden Behörde möglich ist.

Der Vorsteuerabzug ist in Deutschland nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen
Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG möglich. Bei Erhalt einer fehlerhaften
Rechnung ist ein Unternehmer erst zum Zeitpunkt des Empfangs der korrigierten
Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Rückwirkung der
Vorsteuerberechtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt besteht gemäß der
deutschen Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht. Im Ergebnis führt dies zu
einer Benachteiligung des Steuerpflichtigen, da dieser bei nachträglicher
Versagung des Vorsteuerabzuges eine verzinsliche Erstattung, im Sinne des § 233a
AO, an das Finanzamt zu leisten hat.

Da das deutsche Recht dem ungarischen Recht ähnliche Voraussetzungen kennt,
ist das Urteil auch grundsätzlich auf Deutschland anwendbar. … Es bleibt mit
Spannung abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf
die Rechtsprechung des EuGH reagieren.

(Auszug aus einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V.)