Änderung der Abgabefrist und des Meldezeitraums für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 01.07.2010

An das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden vermehrt Anfragen von
Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der
Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet. Es wird deshalb auf Folgendes
hingewiesen:

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies
gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die
Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48
UStDV) gewährt wurde.

Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs.
6 UStG) und Lieferungen i. S. des § 25b Abs. 2 UStG ist im Regelfall der
Kalendermonat (§ 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das
Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese
meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für
eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000
Euro (mit Wirkung nach dem 31.12.2011: 50.000 Euro) beträgt.

Wird die o. g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres
überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des
Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen
Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses
Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o. g. Betragsgrenze hat
der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er
dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer
mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum
Zeitpunkt des Widerrufs.

Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige
sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet
(innergemeinschaftliche sonstige Leistungen i. S. des § 18a Abs. 2 Satz 1
UStG), ist das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 6 UStG) und Lieferungen i.
S. des § 25b Abs. 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser
ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern vom
28.04.2011)