Verlängerung der Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung?

Durch eine Gesetzesänderung ist die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden
Meldung seit dem 01.07.2010 grundsätzlich auf den 25. des Folgemonats festgelegt
worden (§ 18a Abs. 1 UStG). Bei in der Praxis regelmäßig in Anspruch genommener
Dauerfristverlängerung verkürzt sich die Frist zur Bearbeitung der
Umsatzsteuer-Voranmeldung im Ergebnis somit um 15 Tage. Berücksichtigt man, dass
die Buchhaltungsunterlagen durch den Mandanten aufbereitet und dem Steuerberater
zur Verfügung gestellt werden müssen, zeigt sich die Problematik dieser
Regelung.

Wie einer Information des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) zu
entnehmen ist, hat der Finanzausschuss des Bundesrates die Verlängerung der
Frist zur Abgabe bis zum Ende Folgemonats gefordert. Der DStV will sich dafür
einsetzen, dass dieser Vorschlag Eingang in das zu weiteren Beratungen
anstehende Jahressteuergesetz 2010 findet.