Der BFH hat mit Urteil vom 05.06.2014 IV R 26/11 entschieden, dass eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft nicht gebildet werden darf, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist.
Keine Rückstellung für „freiwillige“ Prüfung des Jahresabschlusses
- München – 19.09.2014