Steuerliche Nachteile für Studenten – weiter Hoffnung bei Erstausbildungskosten

Seit 2004 führt die erste Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (duales System) ebenso wie ein anschließendes Studium als zweite Berufsausbildung zu Werbungskosten. Der Vorteil: Fehlen während des Studiums steuerpflichtige Einnahmen, addieren sich die jährlich anfallenden Werbungskosten zu einem Verlustvortrag, der mit den ersten steuerpflichtigen Einkünften nach Beendigung des Studiums verrechnet werden kann und damit unter Umständen eine bedeutende Steuerersparnis bewirkt.

Bis 2013 galt die Universität nicht als erste Tätigkeitsstätte (regelmäßige Arbeitsstätte). Das führte dazu, dass die Regelungen für eine Auswärtstätigkeit anzuwenden waren und Studierende jeden mit eigenem Pkw von der heimatlichen Wohnung zur Uni und zurück gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro als Fahrtkosten ansetzen konnten. Benutzten sie in der Woche eine Unterkunft am Ort der Uni, waren auch diese Kosten anzuerkennen. Das gleiche galt für Verpflegungsmehraufwandspauschalen.

Seit 2014 ist die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte zu behandeln. Fahren Studierende täglich von der Heimatwohnung zur Uni und zurück, können sie nur noch die einfache Entfernung mit 0,30 Eueo als Entfernungspauschale berechnen. Bei täglicher Heimfahrt entfallen Verpflegungspauschalen. Benutzen sie in der Woche eine Unterkunft am Ort der Uni und am Wochenende das Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung, können sie keine Unterkunftskosten und keine Verpflegungspauschalen geltend machen. Für eine doppelte Haushaltsführung fehlt es an einem eignen Hausstand. Die wöchentlichen Heimfahrten werden mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer berücksichtigt (einfache Entfernung).

Bis einschließlich 2014 werden auch unterjährige Ausbildungsgänge als erste Berufsausbildung anerkannt.

Dazu gehören zum Beispiel:

eine zirka neun Wochen dauernde Ausbildung zum Rettungssanitäter,

eine knapp vier Wochen dauernde „beschleunigte Grundqualifikation“ zum Berufskraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE – über 3,5 t bis unter 8 t Gesamtgewicht oder

eine sechsmonatige Ausbildung zum Flugbegleiter mit innerbetrieblicher Prüfung.

Ab 2015 muss eine erste Berufsausbildung als vollzeitige Ausbildung mit nicht unter 20 Stunden je Woche mindestens zwölf Monate umfassen. Erst dann gilt das anschließende Studium als Zweitausbildung und führt zu Werbungskosten. Anderenfalls wird das Studium als erste Berufsausbildung eingestuft. Zwar werden die Ausgaben nach den Regeln für Werbungskosten ermittelt, doch sie werden als Sonderausgaben bis zum jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro nur im Jahr ihrer Verausgabung steuerlich berücksichtigt. Ohne steuerpflichtige Einnahmen in den Jahren des Studiums verursachen sie 0 Euro Steuerersparnis. Es gibt keinen Verlustvortrag, sodass nach dem Studium keine Steuern erspart werden können.

Für die Fälle der ersten Berufsausbildung besteht Hoffnung. Nach Auffassung des BFH sind auch die Kosten der ersten Berufsausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Er hat deshalb mit seinen Beschlüssen vom 17.07.2014 (Aktenzeichen: VI R 2/12; VI R 8/12) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die jetzige gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.

Studenten im Erststudium und junge Steuerpflichtige in rein schulischer Ausbildung sollten für jedes Ausbildungsjahr nach Vollendung des 18. Lebensjahres eine Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt einreichen. Die Finanzämter werden die Ausgaben für die berufliche Erstausbildung weiterhin als Sonderausgaben berücksichtigen. Dagegen sollte Einspruch eingelegt und mit dem Hinweis auf die obigen BFH-Beschlüsse das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Finanzämter müssen diesem Antrag zustimmen (Zwangsruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Ein Antrag auf Verlustfeststellung muss in diesen Fällen nicht gestellt werden. Haben Betroffene noch keine Steuererklärung abgegeben, können sie dies bis Ende 2015 für alle Jahre ab 2011 noch nachholen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)