Schneeschieben von der Steuer absetzen

Während sich viele Kinder über den ersten Schnee freuen, macht der Schnee den Erwachsenen oft mächtig Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchen Steuerzahlern sind das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam: Beauftragen sie einen Dritten mit den Arbeiten, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

Im Einzelnen: Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privaten oder öffentlichen Wegen zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Insgesamt können für solche Dienstleistungen 20 % der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Jahr. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Doch Achtung: Nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes können steuerlich geltend gemacht werden. Materialkosten, wie z. B. Streusalz, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)