Ehegatten dürfen nicht bei Pflegeheimkosten benachteiligt werden – BdSt unterstützt neues Musterverfahren

Ehepaare müssen eine nachteilige Berechnung bei der steuerlichen Anerkennung ihrer Pflegeheimkosten nicht hinnehmen, findet der Bund der Steuerzahler und unterstützt deshalb ein neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Umstritten ist, ob die sog. Haushaltsersparnis bei Ehepaaren doppelt abgezogen werden darf, wenn diese gemeinsam aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Heim umziehen. Das BdSt-Musterverfahren ist beim obersten deutschen Steuergericht in München unter dem Aktenzeichen VI R 22/16 anhängig.

Das steckt dahinter: Steuerzahler, die aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim leben, können die Kosten für die Heimunterbringung in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wird im Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim der frühere Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt die abziehbaren Ausgaben um die sog. Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden. Bei Ehepaaren berechnen einige Finanzämter die Haushaltsersparnis zweimal, obwohl nur ein Haushalt aufgelöst wird.

Im konkreten Fall zogen die Kläger im Jahr 2013 in ein Heim. Die Klägerin war nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. Ihr Ehepartner war pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machte das Paar in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten jedoch bei jedem Ehepartner um die Haushaltsersparnis, sodass nur noch ein geringer Teil der Pflegeheimkosten steuerlich berücksichtigt wurde.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)