Kinderfreibeträge sind zu niedrig

Das Niedersächsische Finanzgericht stellt die Berechnung des Kinderfreibetrags in Frage (Az.: 7 K 83/16). Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob die Kinderfreibeträge zu niedrig sind – und Eltern deshalb womöglich zu viel Einkommensteuer gezahlt haben. Das Verfahren ist für alle Eltern von Bedeutung, die einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Denn die Höhe der Kinderfreibeträge spielt nicht nur beim Kinderfreibetrag selbst, sondern auch bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags eine Rolle.

Hält das Bundesverfassungsgericht die Freibeträge ebenfalls für zu gering, könnten Millionen Eltern eine Erstattung erhalten. Der Bund der Steuerzahler unterstützt ein Parallelverfahren eines Familienvaters vor dem Finanzgericht München (Az.: 8 K 2426/15).

Konkret geht es um die Frage, ob der Kinderfreibetrag für das Jahr 2014 zu niedrig bemessen war. Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 Euro steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 Euro – und damit zu wenig. Je nach Steuersatz zahlten Eltern dadurch mehr Steuern, Solidaritätszuschlag und/oder Kirchensteuer. Darüber hinaus geht es auch grundsätzlich um die Berechnung der Kinderfreibeträge. So stellt der Steuergesetzgeber beispielsweise für volljährige Kinder in Ausbildung einen geringeren Betrag steuerfrei, als für volljährige Kinder, die keine Ausbildung machen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)