Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 149 Abs. 2 AO in der für den Besteuerungszeitraum 2016 anzuwendenden Fassung bis zum 31.05.2017 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Steuerpflichtigen die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2016/2017 folgt.

Sofern die genannten Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i. S. der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist allgemein bis zum 31.12.2017 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2017 der 31.05.2018.

(Auszug aus gleichlautendem Erlass der obersten FinBeh der Länder)