Aufladen von Elektrofahrrädern steuerfrei

Nach einer Veröffentlichung der Finanzverwaltung rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes)
nicht zum Arbeitslohn.

(Vgl. BMF-Schreiben vom 26.10.2017 – IV C 5 – S 2334/14/10002-06).