Lohnsteuerabzug: Freibeträge bis 30. November beantragen und Lohnsteuerklassen überprüfen

Der Lohnsteuerabzug lässt sich mit zusätzlichen Freibeträgen verringern, sodass der monatliche Nettolohn höher ausfällt. Wer sich einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bis zum 30. November eintragen lässt, kann noch für 2018 Steuern sparen. Der gesamte Freibetrag wird dann beim Dezemberlohn berücksichtigt.

Aufwendungen, die sonst erst mit der Steuererklärung geltend gemacht werden, können eingetragen werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrten zur Arbeit und andere Werbungskosten, soweit diese den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Außerdem helfen Spenden, Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen, der Pflegepauschbetrag oder andere außergewöhnliche Belastungen beim Steuern sparen. Für Handwerker- und haushaltsnahe Dienstleistungen wird zudem das Vierfache der Steuer-Ermäßigung (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG) berücksichtigt.

Das Finanzamt trägt Aufwendungen ein, wenn diese insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Für bestimmte Posten wie Kinderbetreuungskosten oder Handwerkerleistungen gilt diese Mindestgrenze nicht.

Wer sich den Freibetrag eintragen lassen will, muss beim Finanzamt einen „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ stellen. Der Vordruck kann im Formularcenter der Finanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen werden.

Fallen die Aufwendungen im kommenden Jahr wieder an, kann der Freibetrag mit dem gleichen Antrag gleich für das kommende Jahr mit eingetragen werden. Allerdings muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, wenn im Laufe des Jahres Aufwendungen wegfallen.

Ein zu hoher oder zu geringer Lohnsteuerabzug wird letztlich über die Steuerveranlagung ausgeglichen. Eingetragene Freibeträge sowie bestimmte Steuerklassen verpflichten regelmäßig zur Abgabe der Steuererklärung.

Ehepaare können den Freibetrag mit ihrer Lohnsteuerklasse verbinden, wenn sie die Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Diese besondere Steuerklassenkombination berücksichtigt am genausten die voraussichtliche tatsächliche Steuerbelastung, sodass größere Nachzahlungen und Erstattungen ausbleiben, wenn sich die persönlichen Verhältnisse nicht ändern. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sollten zum Jahresende ohnehin ihre Steuerklassenkombination überprüfen. Falls beispielsweise einem Partner im kommenden Jahr Arbeitslosigkeit droht, kann mit einer günstigen Steuerklasse die Höhe der Lohnersatzleistung beeinflusst werden, wenn die Änderung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar eingetragen ist.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)