Am 03.06.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf
Aufhebung oder Änderung der Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz sowie
Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder
Neuveranlagung des Grundsteuermessbescheids (§ 17 GrStG)
richten, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht werden ist, die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) verstoßen gegen das Grundgesetz.
Zusatz der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg:
Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Einsprüche gegen die Ablehnung von Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Grundsteuerfestsetzung.