Für mehrere Jahre ausbezahlte Überstundenvergütung ist ermäßigt zu besteuern

Mit Urteil 3 K 1007/18 E vom 23.05.2019 hat das FG Münster entschieden, dass eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, als außerordentliche Einkünfte nach der sog. „Fünftel-Regelung“ ermäßigt zu besteuern ist.

Der Kläger schloss mit seiner Arbeitgeberin im Streitjahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, in dem unter anderem geregelt wurde, dass er für geleistete Überstunden in den Jahren 2013 bis 2015 eine pauschale Vergütung i. H. von 6.000 Euro enthält. Hierfür begehrte der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, die das Finanzamt versagte.

Der 3. Senat des FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Überstunden unterfielen der Tarifermäßigung. Es handele sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasse. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch zusammengeballt in einer Summe im Streitjahr 2016 zugeflossen. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)

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