Dreißigster

Beim Dreißigsten (§ 1969 BGB) handelt es sich um eine Pflicht des Erben, an die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und Unterhalt bezogen, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu leisten. Der Erbe muss ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten sowie Unterhalt in der Höhe, wie sie der Erblasser leistete, gewähren. Für die Unterhaltsleistung des Erblassers muss dabei keine gesetzliche Pflicht bestanden haben. Anspruchsberechtigt sind für gewöhnlich der Ehegatte und die minderjährigen Kinder.

Zu beachten ist, dass der Erblasser den Dreißigsten durch letztwillige Verfügung modifizieren, also erhöhen aber auch streichen kann.