Erbverzicht

Der gesetzliche Erbe kann durch Vertrag mit dem Erblasser schon im Voraus auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten, § 2346 BGB. Für seine Wirksamkeit muss der Erbverzichtsvertrag notariell beurkundet werden, § 2348 BGB.

Damit ist der Verzichtende nicht nur von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, auch sein Pflichtteilsrecht ist erloschen.

Nach § 2349 BGB erstreckt sich der Verzicht im Übrigen auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, ohne dass diese ausdrücklich einen solchen erklärt haben. Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn bei dem Verzicht etwas anderes bestimmt worden ist.

Beachte: Trotz des Verzichts kann der Erblasser den Verzichtenden als seinen testamentarischen Erben einsetzen. Denn der Verzicht schließt nur das gesetzliche Erbrecht aus, nicht auch das gewillkürte.

Häufig ungewollte Nebenfolge des Erbverzichts ist, dass sich die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter erhöhen, da der Verzichtende bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote nach § 2310 BGB nicht mehr zu berücksichtigen ist. Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich eine testamentarische Gestaltung verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht. Denn durch den Pflichtteilsverzicht erhöhen sich die Pflichtteilsquoten anderer Pflichtteilsberechtigter nicht.