Gesamtrechtsnachfolge

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers im Ganzen auf den oder die Erben über, man spricht von der sog. Gesamtrechtsnachfolge oder auch Universalsukzession. Das Vererben einzelner Gegenstände ist grundsätzlich nicht möglich. Die sog. Sonderrechtsnachfolge gibt es daher nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise im gesellschaftsrechtlichen und landwirtschaftlichen Bereich.

Die Gesamtrechtsnachfolge tritt mit dem Tod des Erblassers ein. Das Vermögen des Erblassers geht unmittelbar, ohne dass der Erbe Kenntnis davon haben muss, auf den oder die Erben über.