Handschenkung

Eine Handschenkung liegt vor, wenn der Schenker dem Beschenkten das Geschenk gleich in die Hand drückt, es ihm sofort übereignet. Damit ist die Schenkung wirksam vollzogen und der Beschenkte Eigentümer der Sache geworden.

Verspricht der Schenker dem Beschenkten hingegen lediglich, ihm einen Gegenstand zu schenken, hat der Beschenkte hierauf nur dann einen Anspruch, wenn das Schenkungsversprechen nach § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet wurde.