Nachlassgericht

Das Nachlassgericht ist ein besonderer Abteilung des Amtsgerichts. Es ist für eine Vielzahl von erbrechtlichen Angelegenheiten zuständig, beispielsweise für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, für die Erteilung eines Erbscheins, für die Entgegennahme der Annahme– und Ausschlagungserklärung, für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung etc.

Örtlich ist dasjenige Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist auch dasjenige Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat.

Beachte: Nicht zuständig ist das Nachlassgericht für Pflichtteilsstreitigkeiten, Erfüllung von Vermächtnissen und Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft.