Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist ein weiteres Mittel, die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen und dient gleichzeitig der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Sie kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist.

Zuständig für die Anordnung ist auf Antrag eines Erbens oder Nachlassgläubigers das Nachlassgericht nach § 1981 BGB. Abzulehnen ist sie nur dann, wenn der Nachlass nicht die Kosten der Verwaltung deckt (§ 1982 BGB) oder sie allein der Bequemlichkeit der Erben dienen soll.

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung geht nach § 1984 BGB die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den Nachlassverwalter über. Es erfolgt insofern eine Trennung des Nachlasses von dem Privatvermögen der Erben. Mit Anordnung der Nachlassverwaltung haften die Erben somit für die Nachlassverbindlichkeiten nach § 1975 BGB nur noch beschränkt mit dem Nachlass, nicht mehr mit ihrem Privatvermögen.

Für seine Tätigkeit erhält der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung (§ 1987 BGB).