Öffentliches Testament

Von einem öffentlichen Testament spricht das Gesetz in § 2232 BGB, wenn es zur Niederschrift eines Notars erfolgt. Der Erblasser kann dabei das Testament auf zwei unterschiedlichen Wegen errichten:

  • Durch Mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar (Alt. 1) oder
  • Durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift mit der Erklärung des Erblassers, dass sie seinen letzten Willen enthalte (Alt. 2). Die Schrift muss dabei weder eigenhändig noch vom Testierenden selbst geschrieben sein.

Das öffentliche Testament ist im Übrigen das einzige Testament, das ein Minderjähriger, der bereits sein 16. Lebensjahr vollendet hat, verfassen kann. Denn die Errichtung eines eigenhändig geschriebenen Testaments verbietet ihm das Gesetz in § 2247 Abs. 4 BGB.