Pflichtteilsstrafklausel

Mit einer Pflichtteilsstrafklausel soll in einem gemeinschaftlichen Testament der Schlusserbe davon abgehalten werden, nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil geltend zu machen. Je nach Formulierung der Klausel kann bei einem Verstoß entweder der Schlusserbe seine Schlusserbenstellung verlieren oder der überlebende Ehegatte erhält ein Abänderungsrecht. Dann bleibt es dem überlebenden Ehegatten überlassen, ob er letztendlich den Verstoß sanktionieren möchte.

Durch die Jastrowsche Klausel kann die Strafklausel nochmals verschärft werden.