Rechtswahl

Seit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung spielt die Aufnahme einer Rechtswahlklausel im Testament oder im Erbvertrag eine noch größere Rolle. Denn in der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien, gilt nunmehr einheitlich das Aufenthaltsprinzip. D.h., dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit und der Belegenheit des Vermögens des Erblassers das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 21 EU-ErbVO.

Lebt ein deutscher Staatsangehöriger beispielsweise in Österreich, findet bei seinem Tod nunmehr österreichisches Erbrecht Anwendung.

Um bösen Überraschungen des ausländischen Erbrechts vorzubeugen, kann der Erblasser nach Art. 22 EU-ErbVO in seinem Testament oder seinem Erbvertrag aber bestimmen, dass das Erbrecht seines Herkunftsstaates anzuwenden ist. Die Aufnahme einer solchen Klausel wird empfohlen, da einzelne, nach deutschem Recht wirksame Verfügungen, nach ausländischem Recht unwirksam sein können.

Die Rechtswahl betrifft allerdings nicht die Erbschaftsteuer. Diese richtet sich allein nach den jeweiligen nationalen Steuervorschriften.