Testament
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers von Todes wegen, in der er seinen letzten Willen zum Ausdruck bringt. Das Testament kann dabei alle oder auch nur eine der erbrechtlich möglichen Verfügungen und Anordnungen enthalten. Mögliche Verfügungen sind dabei vor allem die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, die Auflage, die Testamentsvollstreckung, die Teilungsanordnungen etc.
Die Errichtung eines Testaments ist formbedürftig. Das Gesetz sieht in § 2231 BGB folgende Formen vor:
- das öffentliche Testament zur Niederschrift eines Notars nach § 2232 BGB und
- das eigenhändig ge- und unterschriebene Testament nach § 2247 BGB (siehe eigenhändiges Testament)
Eine besondere Art des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament nach den § 2265 ff. BGB. Es enthält Formerleichterungen und kann Bindungswirkung entfalten, kann jedoch nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.