Testierwille

Der Erblasser muss bei Errichtung seines Testaments mit Testierwillen handeln, d.h. er muss den ernstlichen Willen haben, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen.

Bei einem formgültigen Testament wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Erblasser Testierwillen hatte.