Voraus

Hatten die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt und ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe geworden, gebühren ihm neben dem Erbteil auch die Haushaltsgegenstände des Erblassers sowie die Hochzeitsgeschenke (§ 1932 BGB).

Eingeschränkt ist der Voraus, wenn der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe wurde. In diesem Fall hat der Ehegatte nur dann einen Anspruch auf den Voraus, wenn er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zu beachten ist, dass der Anspruch nur besteht, wenn der Ehepartner gesetzlicher Erbe wurde. Ist der Ehepartner aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Erbe geworden, besteht ein Anspruch nur, wenn er vom Erblasser ausdrücklich angeordnet wurde.

Nach § 1933 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn zu Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser diese beantragt oder ihr zugestimmt hat.