Zugewinngemeinschaft

Bei der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1363 ff. BGB handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Dieser wird bei Eingehung der Ehe begründet, es sei denn die Eheleute regeln durch einen Ehevertrag nach § 1408 BGB etwas Abweichendes, beispielsweise den Güterstand der Gütertrennung nach § 1414 BGB.

Vermögensrechtlich entsteht bei der Zugewinngemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält sein Vermögen und verwaltet es eigenständig. Damit haften die Ehegatten auch nicht für die Schulden des jeweils anderen.

Erst bei Beendigung der Ehe – durch Scheidung oder Tod – erfolgt ein Zugewinnausgleich.