Ausschlagung der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft Sowohl dem gesetzlich als auch dem testamentarisch berufenen Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Für eine wirksame Ausschlagung ist erforderlich,
Ausschlagung der Erbschaft Sowohl dem gesetzlich als auch dem testamentarisch berufenen Erben steht das Recht zu, die Erbschaft auszuschlagen. Für eine wirksame Ausschlagung ist erforderlich,
Auflage Bei einer Auflage handelt es sich um einer Verfügung des Erblassers in seinem Testament oder Erbvertrag, durch die er einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung (Tun
Anwachsung Anwachsung nach § 2094 BGB bedeutet, dass der frei gewordene Erbteil eines gewillkürten Miterben auf die übrigen Erben verteilt wird. Voraussetzung hierfür ist: dass ein Miterbe
Annahme der Erbschaft Die Erbschaft wird dadurch angenommen, indem der Erbe dies gegenüber einem Beteiligten (Nachlassgläubiger, Nachlassschuldner, Miterben etc.) oder dem Nachlassgericht erklärt. Die Annahme kann aber
Anfechtung eines Testaments Siehe Testamentsanfechtung
Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung Nimmt der Erbe die Erbschaft an oder schlägt er sie aus, kann er diese Handlung grundsätzlich nicht mehr revidieren. Einzige
Anfall der Erbschaft Die Erbschaft fällt dem jeweiligen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls unmittelbar kraft Gesetzes an. Kenntnis und Wille des Erben sind hierfür nicht
Amtliche Verwahrung Siehe Testamentshinterlegung
Alleinerbe Der Alleinerbe ist der alleinige Erbe des Verstorbenen (= Erblasser). Er tritt unmittelbar in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Wird der Erblasser hingegen
Adoption Unter einer Adoption versteht man die Annahme als Kind. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen der Minderjährigen- und Volljährigenadoption. Auch erbrechtlich spielt diese Unterscheidung eine
Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München