Das deutsche Handwerk als Opfer der Erbschaftsteuerreform

Das deutsche Handwerk, eine der Säulen unseres Staates, wird zu den großen Opfern der Erbschaftsteuerreform zählen. Plante die Koch/Steinbrück-Kommission 2007 noch, daß der Nachfolger durch 10 Jahre langer Betriebsfortführung eine scheibchenweise Befreiung von der Erbschaftsteuer erdienen kann (jedes Jahr 10 Prozent), ist in dem jetzt vorliegenden Gesetzesentwurf, der bereits in 1. Lesung im Bundestag diskutiert wurde, keine Rede mehr davon. Statt dessen wurden plötzlich auch noch weitere Hürden aufgebaut, die für das Handwerk in vielen Fällen eine nicht zu bewältigende Belastung mit sich bringen werden. Aus Anlass der Eröffnung der Internationalen Handwerksmesse in München weist Prof. Dr. Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, im einzelnen auf diese Belastungen hin:

  1. In Zukunft ist Erbschaft- und Schenkungsteuer stets der volle Verkehrswert des Unternehmens zugrunde zu legen, so die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Das bedeutet vielfach eine Erhöhung auf das 15fache im Vergleich zum bisherigen Recht (so bei Einzelfirmen und Personengesellschaften). 
  2. 15 Prozent des Betriebsvermögens müssen auf jeden Fall versteuert werden. Da geht es im Einzelfall schon um erhebliche Beträge. 
  3. Von den restlichen 85 Prozent kann sich der Nachfolger nur befreien, wenn er den Betrieb 15 Jahre fortführt, vor allem für Handwerksbetriebe ein viel zu langer Planungshorizont. 
  4. Die Befreiung setzt zudem voraus, daß das sogenannte Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Eine wirtschaftlich vernünftige Vermietung oder Verpachtung eines Betriebsgrundstücks kann daher katastrophale Erbschaftsteuer-folgen nach sich ziehen. Diese Konzeption widerspricht auch der so nötigen Eigenkapitalbildung. 
  5. 10 Jahre lang nach Übergang (sei er lebzeitig oder von Todes wegen) muß auch eine Lohnsumme von mindestens 70 Prozent erhalten bleiben. Das kann vollkommen unwirtschaftlich sein und provoziert vor Betriebsübergang Kündigungen. Außerdem: Die Berechnung ist oft höchst komplex, insbesondere wenn es um gewinnabhängige Tantiemen oder Löhne in ausländischen Firmen geht, an denen der übergegangene inländische Betrieb beteiligt ist. 
  6. Zu guter Letzt: 15 Jahre lang darf das Unternehmen, also auch der Handwerks-betrieb, das Betriebsvermögen nicht um ein einziges Prozent schmälern. Ein Verstoß hiergegen bedeutet volle Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sogar im Falle der Insolvenz. 

Insgesamt betrachtet bedeutet die Reform einen Anschlag auf die Unternehmen, speziell auch die Handwerksbetriebe. Praxisferne, ideologiegesteuerte Politiker und Ministerialbeamte schaffen hier ein Werk, das vielen Handwerksbetrieben die Lust nehmen wird, sich weiter zu plagen und generationsübergreifend zu planen. Das, was jetzt an Bürokratie gefordert wird, können weder die Unternehmen noch die Erbschaftsteuerfinanzämter leisten: 15 Jahre penible Durch-leuchtung des Betriebs. Da kann es geschehen, daß dem Unternehmen 25 Jahre nach dem Erbfall und nach Durch-führung eines Finanzgerichtsprozesses über zwei Instanzen ein rechtskräftiger Erbschaftsteuerbescheid auf den Tisch flattert. Nicht selten ist dann schon die übernächste Unternehmergeneration in der Verantwortung.