BGH: Bank darf nicht pauschal Erbschein verlangen

Eine AGB-Klausel der Sparkasse, wonach die Bank beim Tod eines Kunden generell einen Erbschein verlangen darf, bevor sie den Erben Zugriff auf die Konten gewährt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) entschieden.

Konkret ging es in dem Urteil um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse, die es in das Ermessen der Bank stellt, ob sie nach dem Tod des Kunden die „Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse“ von den Erben verlangt. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband – und bekam Recht.

Nach den gesetzlichen Vorschriften, begründeten die Richter ihre Entscheidung, sei ein Erbe nicht dazu verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er könne diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Eine Regelung, wonach die Bank ihre Leistung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen könne, existiere nicht. Die AGB-Klausel, die von diesen Vorschriften abweiche, sei mit deren Grundgedanken nicht vereinbar und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Zwar habe die Sparkasse nach dem Tod eines Kunden ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den vermeintlichen und den echten Erben zu entgehen. Daraus folge aber nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos einen Erbschein verlangen könne. Denn hier gingen die Interessen des Erben vor, dem regelmäßig nicht daran gelegen sei, ein kostenverursachendes Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen, obwohl er sein Erbrecht unproblematisch auch ohne Vorlage des Erbscheins nachweisen könne. Das Verlangen der Bank nach dem Erbschein könne in Zweifelsfällen, jedoch nicht pauschal gerechtfertigt sein.