Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Jahr über die Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) will im laufenden Jahr 2014 über die Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Erbschaftsteuergesetz entscheiden (Az. 1 BvL 21/12). Dies geht aus einer Verfahrensübersicht des BVerfG hervor, die jetzt veröffentlicht wurde.

Hintergrund ist eine Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den §§ 13a und 13b ErbStG. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind die erbschaftsteuerlichen Begünstigungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen verfassungswidrig. Es handele sich um eine Überprivilegierung zum Nachteil der übrigen Steuerpflichtigen, die solche Begünstigungen nicht beanspruchen können. Dies führe zu einer Fehlbesteuerung, die das gesamte Gesetz erfasse.

Im Dezember hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass bis zu dieser mit Spannung erwarteten Entscheidung des BVerfG die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Beschluss vom 21.11.2013, II B 76/13). Ein berechtigtes Interesse liege dann vor, wenn der Steuerpflichtige mangels Erwerbs liquiden Kapitals wie etwa Bargeld oder Bankguthaben zur Begleichung der Steuer sein eigenes Vermögen einsetzen oder Nachlassgegenstände veräußern bzw. belasten muss.