Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Härtere Anforderungen für Verschonungen bei Betriebsvermögen

Heute hat das Bundesverfassungsgericht sein lang erwartetes Urteil zur Erbschaftsteuer verkündet.

Die Kernaussagen des Urteils sind:

  1. Die Politik darf die Weitergabe von Familienunternehmen durch Steuerbefreiungen fördern. 
  2. Die Steuerverschonungen müssen aber „zielgenau sein“, also durch Arbeitsplatzerhalt gerechtfertigt sein. Die bisherige Regelung über den Erhalt einer bestimmten Lohnsumme für fünf oder sieben Jahre ist grundsätzlich weiterhin zulässig. 
  3. Neu ist, dass auch kleinere Unternehmen der Lohnsummenkontrolle unterliegen, um Steuerprivilegien zu erhalten. Die bisherige Ausnahme für Betriebe mit nicht mehr als zwanzig Beschäftigten wurde für verfassungswidrig erklärt. 
  4. Großunternehmen können in Zukunft von der Steuer nur verschont bleiben, wenn dies bei einer Einzelfallprüfung erforderlich ist, um ihren Fortbestand nicht zu gefährden. 
  5. Sog. Verwaltungsvermögen, also Vermögen, das nicht unmittelbar dem Betrieb dient, ist normal zu besteuern, ohne Steuernachlass.  

Konsequenzen für den Bürger:

  1. Beim Schenken und Vererben bleibt bis zum 30.06.2016 alles beim Alten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber diese Übergangsfrist gewährt, um seine Hausaufgaben zu machen. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit wird die Politik diese Frist ausschöpfen. 
  2. Bei großen Unternehmensvermögen müssen Steuerprivilegien an verschärfte Voraussetzungen geknüpft werden. Hiervon betroffene Unternehmerfamilien sollten daher prüfen, ob sie eine Unternehmensübergabe nicht noch bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts durchführen, voraussichtlich ist hierfür Zeit bis 30.06.2016. 
  3. Sehr bedauerlich ist, dass künftig auch das Vererben von kleineren Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern deutlich komplizierter wird. 
  4. Für Privatleute wird voraussichtlich auch nach der Reform alles beim Alten bleiben. Diese müssen daher weiterhin steuerplanend und vorsorgend vorgehen, indem sie Freibeträge ausnutzen und Testamente steuergünstig gestalten.