OLG München: Pflichtteilsstrafklausel enthält keine Schlusserbeneinsetzung

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen sie daneben nur, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhält, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten die Erbfolge nach dem zweiten Elternteil nicht geregelt haben. Insbesondere ist also davon auszugehen, dass die Kinder durch ein solches Testament nicht zu Schlusserben bestimmt werden.

Enthält das Testament jedoch neben der Pflichtteilsstrafklausel die Anordnung, dass die Kinder beim Tod des zweiten Elternteils gleichbehandelt werden sollen, kann die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten auch die Erbfolge nach dem Letztversterbenden von ihnen bindend regeln wollten, so das OLG München am 23.02.2015, Az.: 31 Wx 459/14. Ein neues Testament des längerlebenden Ehegatten ist dann ungültig, sofern es den Regelungen der Schlusserbeneinsetzung des gemeinschaftlichen Testamentes widerspricht.