Steuerberatungskosten bei Einkommensteuer­angelegenheiten des Erblassers

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) kann der Erbe Kosten, die für die Regelung des Nachlasses anfallen, bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs abziehen. Sie mindern also seine Erbschaftsteuerlast. Nunmehr haben sich die Obersten Finanzbehörden der Länder allerdings auf den Standpunkt gestellt, dass Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, nicht abzugsfähig sein sollen.

Beispiel:

Der Erblasser hatte über Jahre hinweg Einkommensteuern hinterzogen. Der Erbe erkennt dies und beauftragt einen Steuerberater damit, rückwirkend für die letzten zehn Jahre berichtigte Einkommensteuererklärungen abzugeben. Nach der Argumentation der Finanzbehörden ist der Erbe hierbei einer eigenen Pflicht nachgekommen und es handele sich nicht um Kosten, die vom Erblasser herrühren (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 11.12.2015 – S 3810, BStBl. 2015 I 1028).

Ob sich die Rechtsprechung dieser extrem kleinlichen Argumentation anschließen wird, bleibt abzuwarten. Entsprechende Steuerfälle sollten daher offengehalten bleiben.