Kürzung des Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige europarechtswidrig

Während Ehegatten normalerweise einen Freibetrag von 500.000 EUR haben und Kinder von 400.000 EUR, gilt in Fällen beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR.

Beispiel:

Ehegatten leben ausschließlich in der Schweiz, einer verstirbt und hinterlässt dem anderen eine Eigentumswohnung in Deutschland. Da sich die Eigentumswohnung in Deutschland befindet, gilt insoweit beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

Während Ehegatten normalerweise einen Freibetrag von 500.000 EUR haben und Kinder von 400.000 EUR, gilt in Fällen beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur ein Freibetrag von 2.000 EUR.

Beispiel:

Ehegatten leben ausschließlich in der Schweiz, einer verstirbt und hinterlässt dem anderen eine Eigentumswohnung in Deutschland. Da sich die Eigentumswohnung in Deutschland befindet, gilt insoweit beschränkte Erbschaftsteuerpflicht.

Bereits in früheren Verfahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union ähnliche Fälle als europarechtswidrig eingestuft. Dieser Auffassung hat sich mittlerweile auch das Finanzgericht Düsseldorf (4 K 3636/14 Erb) angeschlossen. Mit Verweis auf diese Rechtsprechung sollte daher beim Finanzamt darauf bestanden werden, den höheren Freibetrag anzusetzen.