Testament: nur ein Exemplar errichten!

Oft errichten Erblasser handschriftlich mehrere Exemplare ihres Testaments, wohl um sicherzustellen, dass zumindest eines im Fall der Fälle gefunden wird. Dass dies zu praktischen Problemen führen kann, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht München kürzlich zu entscheiden hatte (Az. 31 Wx 246/19).

Vereinfachter Sachverhalt: Der Erblasser errichtete Mitte 2011 zwei im Wesentlichen gleichlautende Testamente. Eines behielt er bei sich, das andere übergab er der vorgesehenen Alleinerbin, einer Cousine. Da der Erblasser dies ändern wollte, ließ er im Jahre 2017 das bei ihm verbliebene Exemplar vernichten, nicht aber das bei der Cousine verbliebene Testament. Im Ergebnis wurde deshalb die Cousine Erbin, obwohl dies dem klaren Willen des Erblassers widersprach.

Hieraus lassen sich zwei Ratschläge ableiten:

  1. Ein handschriftliches Testament sollte nur einmal errichtet werden. Zur sicheren Aufbewahrung kann es in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden, dies kostet einmalig 90 EUR.
  1. Existieren mehrere Exemplare, so sollte in einem neuen Testament ausdrücklich ein Widerruf ausgesprochen werden, wenn unklar ist, ob wirklich alle Exemplare vernichtet wurden.