Covid 19 entbindet nicht von Notartermin zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Um ihren Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, haben Pflichtteilsberechtigte gegenüber Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass. Dieser Anspruch richtet sich u. a. auf die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, an dessen Errichtung der Erbe mitzuwirken hat. Das OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 09.07.2020 – 10 W 21/20) entschied, dass man sich dieser Pflicht nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Unzumutbarkeit einer Terminswahrnehmung beim Notar aufgrund der Corona-Pandemie entziehen kann. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Erbin nicht darlegen, dass ihr die Mitwirkung an der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unmöglich ist. Die Ausführungen zu ihrer „eigenen stark erhöhte Gefährdungslage“ im Hinblick auf die Covid 19-Pandemie und ihr Alter genügen hierfür nicht. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Erbin eine Terminswahrnehmung auch bei Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen nicht zumutbar wäre. Zudem hätten Alternativen zum persönlichen Termin, wie eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz in Betracht gezogen werden müssen. Das Urteil lautet: Wegen der Nichtwahrnehmung ist ein Zwangsgeld zulässig.  

Achtung

Auch in Zeiten von Corona müssen Erbfälle abgewickelt werden. Bei rechtlichen Verpflichtungen sollten besonders gefährdete Personen darauf achten, die Unzumutbarkeit eines persönlichen Kontakts konkret darzulegen und andere Möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Zu hohe Anforderungen an die individuelle Unzumutbarkeit scheinen jedoch mit dem Gesundheitsschutz nicht vereinbar!