Immobilien steuerfrei vermachen statt vererben – Ein Missverständnis!

In der Presse wurde über ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs berichtet (Az.: II R 37/19), nach dem Immobilien steuerfrei vermacht werden können. Leider weckt die Berichterstattung hierüber falsche Hoffnung, da diese Rechtsprechung nur auf einen Sonderfall anwendbar ist:

Denn in den allermeisten Fällen greift die sogenannte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht. Dies bedeutet, dass jeder Erwerb steuerpflichtig ist, auch wenn ein Grundstück durch Vermächtnis übergeht statt durch Erbfolge. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt immer dann vor, wenn entweder der Erbe oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Vermögensübergangs, in der Regel also dem Erbfall, einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Zudem liegt unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht vor, wenn einer der Beteiligten deutscher Staatsangehöriger ist und in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall in Deutschland gewohnt hat.

Das Ganze lässt sich auch umgekehrt formulieren: Bei deutschen Staatsangehörigen müssen alle Beteiligten beim Erbfall länger als fünf Jahre im Ausland und nur im Ausland gewohnt haben. Nur dann greift die sogenannte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht.

Allerdings gibt es auch noch die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht für Immobilien, hiernach besteuert der deutsche Gesetzgeber den Erwerb von Immobilien immer dann, wenn diese im Inland sind, egal, wo sich die Beteiligten aufgehalten haben. Und nur für diesen Fall greift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach es entscheidend darauf ankommt, ob der Erwerb durch Erbfall, also automatisch stattfand, dann Steuerpflicht, oder durch Vermächtnis, dann keine Steuerpflicht.