Notar schuldet Pflichtteilsberechtigtem kein Nachlassverzeichnis

Der Pflichtteilsberechtigte benötigt zur Berechnung seines Pflichtteils Auskunft über den Nachlass. Er kann vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlassverzeichnis erstellt. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass der Erbe hierfür einen Notar beauftragt, der das Nachlassverzeichnis in eigner Regie aufnimmt. Dies führt zur höheren Richtigkeitsgewähr, wenn der Erbe in seinem Nachlassverzeichnis keine Belege beigefügt hat. Der Nachteil ist, dass der Notar oft viele Monate benötigt, um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Wenn ein Notar untätig ist, kann der Erbe gegen den Notar eine Beschwerde gemäß § 15 Abs. BnotO erheben. Dieses Recht hat aber nicht der Pflichtteilsberechtigte. Der Auftraggeber des Notars ist der Erbe, nicht der Pflichtteilsberechtigte. Das hat der BGH nun klargestellt mit Beschluss vom 19.07.2023, Az.: IV ZB 31/22.

Empfehlung:
Zunächst sollte vom Erben ein Nachlassverzeichnis gefordert werden. Wenn dieses unzureichend ist, empfiehlt es sich, vom Erben die Vorlage eines Notarverzeichnisses zu fordern. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt.