Schutz der Eltern vor Pflichtteilsansprüchen

Diese Woche hat das Deutsche Forum für Erbrecht bei Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzesvorschlag vorgelegt, nach dem bei langjähriger Ehe der Eltern der Pflichtteilsanspruch für Kinder eingeschränkt werden soll. 

Konkret: Nach 40 Jahren Ehe soll zunächst der überlebende Ehegatte, wenn er als Alleinerbe eingesetzt wurde, das Erbe voll erhalten, erst nach dessen Ableben sollen die Kinder zum Zuge kommen. 

Im Zuge der laufenden Erbrechtsreform soll somit einer der größten Probleme in der Erbrechtspraxis entgegengetreten werden. Nach geltendem Recht führt insbesondere das Berliner Testament, nach dem sich die Eheleute gegenseitig allein beerben, immer wieder dazu, daß Pflichtteilsansprüche der Kinder den überlebenden Elternteil in größte Liquiditäts- probleme bringen und das von den Eltern erarbeitete Vermögen, nicht selten auch das selbstgenutzte Familienwohnheim, zerschlagen wird, um den Pflichtteil auszahlen zu können. In vielen Fällen ist dadurch die Existenz, ja sogar die Ab- sicherung des Lebensabends gefährdet. Eine bittere Konsequenz, vor allem wenn – wie im Normalfall – die Eltern das Vermögen während der Ehe zusammen geschaffen haben. Dann ist es auch in hohem Maße ungerecht, wenn die Kinder dem überlebenden Elternteil beachtliche Vermögensanteile wegnehmen dürfen. Die tägliche Praxis zeigt, daß dies in vielen Fällen den Familienfrieden nachhaltig stört. Sind Kinder oder sonstige Abkömmlinge nicht vorhanden, können sogar die Eltern des Verstorbenen Pflichtteilsansprüche geltend machen. 

Auf den Gesetzesentwurf, der nun Bundesjustizministerin Zypries vorliegt, haben viele Eltern seit langem gewartet, denn er soll in Zukunft vor ungerechten Pflichtteilsansprüchen der Kinder schützen. Dabei soll das Pflichtteilsrecht der Kinder nicht abgeschafft werden (das widerspräche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts), sondern nur in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen die Ehe der Eltern beim Tod des Erstversterbenden bereits 40 Jahre be- standen hatte. Außerdem muß letzterer vom Verstorbenen zum Alleinerben eingesetzt worden sein. Ist mindestens ein nichteheliches Kind vorhanden, gilt der Schutz des überlebenden Ehegatten ebenfalls nicht, denn sonst würde das betreffende Kind leerausgehen können.