Erbeinsetzung durch Zuweisung von Nachlassgegenständen – möglich, aber unklar und streitanfällig

Oftmals weist der Erblasser im Testament lediglich einzelne Vermögensgegenstände bestimmten Personen zu, legt aber nicht ausdrücklich fest, wer Erbe sein soll. In diesen Fällen ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln, wer Rechtsnachfolger des Erblassers, somit Erbe, und wer nur Vermächtnisnehmer sein soll:

Erhält per Testament ein Begünstigter einen Nachlassgegenstand, in dem der Erblasser im Wesentlichen seinen Nachlass gesehen hat, kann der Begünstigte als Alleinerbe angesehen werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Gegenstand den Restnachlass wertmäßig bei Weitem übersteigt.

Erschöpft sich der Nachlass nicht nur z. B. in einer einzigen Immobilie, sondern ist weiterer werthaltiger Nachlass vorhanden, ist Streit vorprogrammiert. Besonders problematisch wird es, wenn sich das Vermögen zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall noch erheblich verändert.

So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05.08.2016, Az. I – 3 Wx 74/16, entschieden, dass ermittelt werden muss, welchen Willen der Erblasser vermutlich gehabt haben würde, wenn er bei Errichtung des Testaments die künftige Entwicklung vorausschauend in Betracht gezogen hätte. Dabei müsse der mutmaßliche Wille in irgendeiner Art im Testament angedeutet sein.

Um die damit verbundenen erheblichen Unsicherheiten zu vermeiden, die oft nur nach langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen geklärt werden können, sollte jedes Testament eine klare Regelung enthalten, wer Erbe ist. Die Erbeinsetzung sollte nicht durch Zuweisung von Einzelgegenständen erfolgen, sondern durch ausdrückliche Benennung bestimmter Personen zu Erben, bei mehreren Erben unter Angabe der Erbquoten.