Enterbung

Wird ein gesetzlicher Erbe durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, ist er enterbt. Die Enterbung kann dabei nach § 1938 BGB ausdrücklich (Beispiel: „Mein Sohn X ist enterbt.“), ohne einen anderen als Erben einzusetzen, oder stillschweigend, indem der gesamte Nachlass erschöpfend anderen Personen zugewendet wird, erfolgen.

Dem Enterbten steht dann aber möglicherweise ein Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2303 ff. BGB zu.

Von der Erbfolge nicht automatisch ausgeschlossen sind bei einer Enterbung die Abkömmlinge des Enterbten. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sie ebenfalls enterbt wurden.