Ablieferungspflicht Testament

Sämtliche Schriftstücke des Erblassers, die nach Inhalt und Form möglicherweise eine Verfügung von Todes wegen enthalten, sind nach § 2259 Abs. 1 BGB von dem Besitzer unverzüglich nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht im Original abzuliefern. Das gilt auch für widerrufene Testamente, da diese eventuell für die Auslegung späterer Testamente herangezogen werden können.

Für die Ablieferungspflicht ist nicht entscheidend, ob der Inhaber das Testament für gültig hält. Dies festzustellen, ist allein Aufgabe des Nachlassgerichts.

Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht kann neben Schadensersatzansprüchen (§ 823 Abs. 2 BGB) auch strafrechtliche Folgen haben (Straftatbestand der Urkundenunterdrückung).

Erfährt das Gericht, dass sich ein Testament im Besitz einer Person befindet, fordert es sie zur Ablieferung auf. Für den Fall, dass der Besitzer das Testament nicht abliefert, kann das Nachlassgericht Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft anordnen.