Was ist ein Abkömmling?
Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie Verwandte, also seine Kinder – eheliche, nichteheliche und adoptierte gleichermaßen –, seine Enkel, seine Urenkel etc. Erbrechtlich nehmen Abkömmlinge eine starke Stellung ein:
- Abkömmlinge sind nach § 1924 BGB gesetzliche Erben erster Ordnung (siehe Erbfolge gesetzliche).
- Enterbten Abkömmlingen steht ein Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB zu.
- Erbschaftsteuerlich werden Abkömmlinge begünstigt, da ihnen hohe Freibeträge zustehen (Kindern: 400.000,00 EUR, Enkeln: 200.00,00 EUR1, Urenkeln: 100.00,00 EUR) sowie der günstigste Steuersatz (7 % bis 30 % in Steuerklasse I).
1 Ihnen steht ein Freibetrag von 400.000,00 EUR zu, wenn der sie vermittelnde Elternteil bereits vorverstorben ist