Freibeträge bei Schenkungen und im Erbfall

Zurzeit (Stand 11/2016) gelten bei Schenkungen und Erbschaften, hierunter fallen auch Vermächtnisse und der Pflichtteil, nach § 16 ErbStG folgende Freibeträge:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner500.000,00 EUR
Kinder; Stiefkinder; Enkel, falls das Kind vorverstorben ist400.000,00 EUR
Enkel200.000,00 EUR
Urenkel, Ururenkel etc; Eltern und Großeltern100.000,00 EUR
alle sonstigen Personen20.000,00 EUR

Neben den Freibeträgen steht dem überlebenden Ehegatten unter Umständen ein besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) von bis zu 256.000,00 EUR zu, den Kindern von bis zu 52.000,00 EUR.

Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird neben den Freibeträgen noch der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgezogen, § 5 ErbStG. Nur der dann noch verbleibende Betrag unterliegt der Erbschaftsteuer.