Beeinträchtigende Schenkungen

Trotz Erbvertrag oder gemeinschaftlichem Testament kann der Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügen, vgl. § 2286 BGB. Er kann den künftigen Nachlass verbrauchen, verkaufen oder auch verschenken.

Selbst beeinträchtigende Schenkungen, also solche, die darauf abzielen, den Vertragserben oder Schlusserben zu benachteiligen, sind dem Erblasser möglich. Die hierfür erforderliche Beeinträchtigungsabsicht liegt schon dann vor, wenn der Erblasser weiß, dass er durch die unentgeltliche Weitergabe das Erbe schmälert. Allerdings scheidet eine beeinträchtigende Schenkung dann aus, wenn der Erblasser an der Schenkung ein lebzeitiges Eigeninteresse hat, beispielsweise als Dank für eine jahrelange Pflegeleistung.

Rechtsfolge einer beeinträchtigenden Schenkung ist, dass der Vertragserbe oder Schlusserbe nach Anfall der Erbschaft von dem Beschenkten nach § 2287 BGB die Herausgabe des Geschenkes verlangen kann.