Beerdigungskosten

Nach § 1968 BGB hat der Erbe die Kosten der Beerdigung des Verstorbenen zu tragen. Hierbei handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten. Für etwaige Pflichtteilsansprüche sind die Beerdigungskosten vom Wert des Nachlasses abzuziehen, jedoch nur soweit sie angemessen sind. Sie müssen also der Lebensstellung des Erblassers entsprechen. Hierunter fallen die Kosten für den Bestatter und das Grab, eine übliche kirchliche und bürgerliche Feier samt Blumenschmuck sowie die Kosten für den Grabstein und der Erstanlage der Grabstätte. Kosten für die spätere Grabpflege fallen jedoch nicht mehr unter die Beerdigungskosten.

Trägt zunächst der zur Bestattung berechtigte und verpflichtete (siehe Bestattungsrecht) die Beerdigungskosten, hat er gegen den bzw. die Erben, sofern er nicht selbst Erbe geworden ist, ein Erstattungsanspruch aus § 1968 BGB.