Berliner Testament

Bei einem Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament nach den §§ 2265 ff. BGB zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern. In diesem setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, wer Erbe des Überlebenden werden soll. Dadurch können sie sicherstellen, dass dem überlebenden Ehegatten zunächst das gesamte Vermögen allein gebührt und erst nach dessen Tod an einen Dritten fällt.

Im Wesentlichen sind zwei Gestaltungsformen möglich:

  1. Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB): Hier wird der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner Vorerbe, Nacherben werden beispielsweise die gemeinsamen Abkömmlinge. Damit verfügen die Ehegatten bzw. Lebenspartner über ihr jeweiliges Vermögen getrennt, da der Nachlass des erstversterbenden Ehegattens oder Lebenspartners nicht mit dem Vermögen des Überlebenden verschmilzt. Mit dem Tod des Überlebenden erhält der oder die Dritten nicht eine, sondern zwei Vermögensmassen, die des Erstverstorbenen als Nacherbe, die des Letztverstorbenen als Schlusserbe. Nähere Ausführungen hierzu siehe Vor- und Nacherbschaft.
  2. Voll- und Schlusserbfolge: Die Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig zu unbeschränkten Vollerben ein und bestimmen für den Überlebenden einen Schlusserben. Hierbei spricht man von der sog. Einheitslösung, da das Vermögen des Erstverstorbenen mit dem Vermögen des Überlebenden verschmilzt und mit dessen Ableben als Ganzes auf den Schlusserben übergeht. Diese Konstellation führt jedoch dazu, dass Abkömmlinge zunächst enterbt werden, womit sie einen Pflichtteilsanspruch erhalten.

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, wobei sie durch geschickte Einzelgestaltung auf die jeweiligen Bedürfnisse angepasst werden können. Ein gemeinsamer steuerlicher Nachteil besteht bei hohen Nachlasswerten, da die Freibeträge der Schluss- bzw. Nacherben nur beim Erbfall des überlebenden Ehegatten berücksichtigt werden. Nach dem Tod des ersten Ehegatten werden damit Freibeträge „verschenkt“.